Die Ausländerbehörde hat in einem 4-seitigem Bescheid den Antrag auf Bleiberecht für die beiden jugendlichen Kinder nach §25a AufenthG mit einer abenteuerlichen, bitter-süßen, rechtlich nicht haltbaren, emotionalen oder auf jeden Fall nicht mit einer wohlwollender Prüfung bedachten Begründung abgeliefert.
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